Organisation, Statuten - Berner-Verein Zürich

Berner-Verein Zürich
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Organisation und Statuten
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Name und Sitz
 
Art. 1
 
Der Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.
 
Zweck
 
Art. 2
 
Der BVZ bezweckt die Förderung und Pflege des bernischen Brauchtums, der Freundschaft und Geselligkeit, sowie die Durchführung von gesellschaftlichen und kulturellen Anlässen. Bei Bedarf können auch Untergruppen gegründet werden.
 
Name und Sitz
 
 
Art. 1
 
Der Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit
 
Sitz in Zürich.
 
 
Zweck
 
 
Art. 2
 
Der BVZ bezweckt die Förderung und Pflege des bernischen Brauchtums, der Freundschaft und Geselligkeit, sowie die Durchführung von gesellschaftlichen und kulturellen Anlässen. Bei Bedarf können auch Untergruppen gegründet werden.
 
 
Mitgliedschaft
 
 
Art. 3  Mitgliederkategorien
 
Der Verein besteht aus:
 
 
Ehrenmitgliedern
 
Veteranen
 
Veteranen beitragsfrei
 
Stammmitglieder
 
 
Unter "Mitglied" versteht der BVZ sowohl männliche als auch weibliche Vereinsmitglieder.
 
 
Art. 4  Ehrenmitglieder
 
Auf Antrag des Vorstandes werden an der Generalversammlung besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt.
 
 
Art. 5  Veteranen
 
Nach einer 25-jährigen Vereinszugehörigkeit werden Mitglieder zu Veteranen ernannt.
   
 
Art. 6  Veteranen beitragsfrei
 
Nach einer 40-jährigen Vereinszugehörigkeit werden Veteranen zu beitragsfreien Veteranen ernannt und bezahlen keine Mitgliederbeiträge mehr.
 
Art. 7  Stammmitglieder
 
In Art. 4, 5 und 6 nicht erwähnte Mitglieder sind Stammmitglieder.
 
 
Art. 8  Eintritt
 
Auf schriftlichen Antrag werden Bernerinnen und Berner, sowie dem bernischen Brauchtum gut gesinnte Personen durch den Vorstand aufgenommen.
 
 
Art. 9  Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Jedes Mitglied ist an der GV stimmberechtigt und hat das Recht, Anträge zu stellen.
 
 
Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist jedes Mitglied bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.
 
 
Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von maximal Fr. 50.00, der bis 30. Juni des laufenden Vereinsjahres zu begleichen ist. Die Jahresbeiträge werden jeweils durch die ordentliche Generalversammlung festgelegt.
 
 
Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Veteranen beitragsfrei.
 
 
Art. 10  Austritt
 
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Im Austrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
 
 
Art. 11  Ausschluss
 
Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden vom Verein ausgeschlossen.
 
 
Mitglieder, die das Wohl und Ansehen des BVZ schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 
 
Art. 12  Erlöschen der Ansprüche
 
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren automatisch einen allfälligen Anspruch irgendwelcher Art an den BVZ.
 
Organisation
 
 
Art. 13  Die Vereinsorgane sind:
 
Generalversammlung (GV)
 
(ordentliche und ausserordentliche)
 
Vorstand
 
Revisoren
 
 
Art. 14  Ordentliche Generalversammlung
 
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Laufe des 1. Quartals statt. Die Einladungen erfolgen mindestens 14 Tage vor der GV schriftlich durch den Vorstand, unter Bekanntgabe folgender Traktanden:
 
 
         1)      Präsenz
 
         2)      Protokoll der letzten GV
 
         3)      Mitgliederbewegung
 
         4)      Ernennungen und Auszeichnungen
 
         5)      Abnahme Jahresbericht Präsident / Präsidium
 
         6)      Abnahme Jahresrechnung und Revisionsbericht
 
                  inkl. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
 
         7)      Décharge-Erteilung an den Vorstand
 
         8)      Wahlen       Vorstand
 
                                     Revisoren
 
                                     Weihnachtskommission
 
                                     Fähnrich
 
         9)      Tätigkeitsprogramm
 
       10)      Anträge
 
       11)      Statutenrevision (sofern notwendig)
 
       12)      Verschiedenes
 
 
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember schriftlich einzureichen.
 
 
Art. 15  Ausserordentliche Generalversammlung
 
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand, oder muss auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder, einberufen werden. Der Vorstand setzt die Traktandenliste je nach Bedarf fest.
 
Art. 16  Abstimmungen
 
Jede vorschriftsgemäss einberufene GV / a.o. GV ist beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht vorgängig einen anderen Modus beschliesst. Es gilt das absolute Mehr (ausgenommen Art. 29).
 
 
Art. 17  Vorstand
 
Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus:
 
 
         1)      Präsident oder Präsidium
 
         2)      Vizepräsident
 
         3)      Aktuar
 
         4)      Kassier
 
         5)      Obmann der Ehrenmitglieder und Veteranen
 
         6)      Beisitzer
 
 
Art. 18  Amtsdauer
 
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, bei steter Wiederwählbarkeit. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
 
 
Das Recht der Abberufung eines Vereinsorgans besteht, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt.
 
 
Art. 19  Kredit
 
Der Vorstand verfügt für ausserordentliche und nicht mit dem Tätigkeitsprogramm bewilligte Ausgaben über einen Jahreskredit von Fr. 2000.--. Dieser Betrag kann auf Antrag des Vorstandes von der GV neu festgelegt werden.
 
 
Art. 20  Unterschriftsberechtigung
 
Kollektive, rechtsverbindliche Unterschriften führen bei Bankgeschäften der Präsident/ein Präsidiumsmitglied und der Kassier.
 
 
Einzelunterschrift beim Postkonto führt der Kassier. Vertretungen zeichnen kollektiv.
 
 
 
 
Art. 21  Beschlüsse
 
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
 
 
Art. 22  Aufgaben
 
Die Obliegenheiten des Vorstandes werden wie folgt verteilt:
 
 
1)   Der Präsident/das Präsidium vertritt den Verein nach aussen oder bestimmt Delegierte, leitet die Verhandlungen, verfasst den Jahresbericht und ist für die Geschäftsführung des Vorstandes gegenüber der Generalversammlung verantwortlich.
 
 
2)   Der Vize-Präsident, sofern der Verein durch einen Präsidenten geführt wird, unterstützt ihn in seinen Funktionen und vertritt ihn in seiner Abwesenheit.
 
 
3)   Der Aktuar erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Versammlungen.
 
 
4)   Der Kassier ist für das gesamte Finanzwesen verantwortlich und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat jeweils an der Generalversammlung eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung für das vergangene Jahr vorzulegen.
 
 
5)   Der Obmann der Ehrenmitglieder und Veteranen leitet diese Gruppe und organisiert die jährliche Tagung.
 
 
6)   Die Beisitzer werden mit speziellen Aufgaben betraut.
 
 
Art. 23  Revisoren
 
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Es werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt, wovon das amtsälteste Mitglied jährlich ersetzt wird.
 
 
Art. 24  Fähnrich
 
Der Fähnrich vertritt den Verein an den vom Vorstand bestimmten Anlässen.
 
 
 
 
Finanzen
 
 
Art. 25  Vereinsvermögen
 
Das Vereinsvermögen besteht aus dem:
 
 
Kassabestand
 
Bank- und Postguthaben
 
Inventar
 
sowie anderen Vermögenswerten abzüglich der ausgewiesenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen
 
 
Das Vereinsvermögen wird vorwiegend gebildet aus den:
 
 
Mitgliederbeiträgen
 
Kapitalzinsen
 
Erlös aus Veranstaltungen
 
Spenden und Schenkungen
 
 
Art. 26  Verbindlichkeiten
 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
 
Fonds
 
 
Art. 27  Weihnachtsfonds
 
Aus dem Weihnachtsfonds werden Mitglieder gemäss Beschluss der Weihnachtskommission beschenkt.
 
 
Der Fonds wird durch die Weihnachtskommission verwaltet.
 
 
Finanziert wird der Fonds durch Sammlungen und Zuwendungen. Das Fondsguthaben ist durch ein Bankkonto abgedeckt und wird durch den Kassier verwaltet.
 
 
 
 
Schlussbestimmungen
 
 
Art. 28  Statutenrevision
 
Die Generalversammlung beschliesst über die Revision der Statuten auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
 
Art. 29  Vereinsauflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann an einer vorschriftsgemäss einberufenen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sein und der Beschluss von zwei Drittel der Anwesenden bestätigt werden.
 
 
Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
 
 
Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens und Inventars entscheidet alsdann das absolute Mehr der Anwesenden.
 
 
 
 
Art. 30  Inkrafttreten der Statuten
 
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 19. März 2016 und treten mit der 143. Generalversammlung in Kraft.
 
 
Genehmigt an der ordentlichen Generalversammlung vom 1. April 2023.
 
 
 
Zürich, den 1. April 2023
 
 
Für den Berner-Verein Zürich
 
 
Das Präsidium:         Walter Bärtschi
 
                                Bernhard Huser
 
 
Die Aktuarin:             Käthi Bucher
 
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