Verein
Berner-Verein Zürich Gegründet 1880
1. Organisation BVZ
Die Vereinsorgane sind:
Generalversammlung (GV) (ordentliche und ausserordentliche)
Vorstand
Revision
2. Statuten
diese Publikation ist nicht vollständig - der vollständige Druck kann angefordert werden
Übersicht:
A Name und Sitz
B Zweck
C Mitgliedschaft
A Name und Sitz
Art. 1
Der Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich
B Zweck
Art. 2
Der BVZ bezweckt die Förderung und Pflege des bernischen Brauchtums, der Freundschaft und Geselligkeit, sowie die Durchführung von gesellschaftlichen und kulturellen Anlässen.
C Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus:
Ehrenmitgliedern, Veteranen, Aktiven, Doppelmitgliedern, Stammmitgliedern. Unter "Mitglied" versteht der BVZ sowohl männliche als auch weibliche Vereinsmitglieder.
Art. 4 Ehrenmitglieder
Auf Antrag des Vorstandes werden an der Generalversammlung besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Art. 5 Veteranen
Nach einer 25-jährigen Vereinszugehörigkeit werden Mitglieder zu Veteranen ernannt.
Art. 6 Aktive
Mitglieder, welche in einer aktiven Gruppe mitwirken, gelten als Aktivmitglieder.
Art. 7 Doppelmitglieder
Wer gleichzeitig im BVZ und in der Schützengesellschaft Mitglied ist, gilt als Doppelmitglied.
Art. 8 Stammmitglieder
Mitglieder die keiner der obengenannten Gruppen angehören, sind Stammmitglieder.
Art. 9 Eintritt
Auf schriftlichen Antrag werden Bernerinnen und Berner, sowie dem bernischen Brauchtum gut gesinnte Schweizer Bürger durch den Vorstand aufgenommen.
Art. 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist an der GV stimmberechtigt und hat das Recht Anträge zu stellen. Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist jedes Mitglied bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandter Person einerseits und dem Verein anderseits. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder, sowie Veteranen nach 40-jähriger Mitgliedschaft. Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der bis zum 31. Mai des laufenden Vereinsjahres zu begleichen ist.
Art. 11 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Im Austrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
Art. 12 Ausschluss
Mitglieder welche den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden von der Mitgliederliste gestrichen.
Mitglieder, die das Wohl und Ansehen des BVZ schädigen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 13 Erlöschen der Ansprüche
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren automatisch einen allfälligen Anspruch irgendwelcher Art an den BVZ.
Zürich, den 21. März 1998)